Die Satzung

Abschrift der Satzung vom 8.5.2003 (Gründungstag):


Förderkreis der Fußballjugend des –SV Waldhof-Mannheim- e.V.

§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Fußballjugend des
–SV Waldhof-Mannheim- e.V.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Spielbetriebes der
Fußballjugend des –SV Waldhof-Mannheim- 07 e.V.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ im
Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigennützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgebundene Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das
Vermögen des –SV Waldhof-Mannheim 07 e.V.- über.


§ 2
1. Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr, die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit, erreicht hat.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Auflösung des Vereins
c) Ausschluss
d) Austritt.
3. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres
(31.12.) möglich.
Er ist spätestens zum 01.10. des laufenden Jahres mittels
eingeschriebenem Brief gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
4. Ausschluss:
Ein Mitglied kann bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem
Verhalten sowie bei groben Verstößen gegen Vereinsinteressen
ausgeschlossen werden.
Kommt ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in
Verzug, so kann es ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung und Ausschlussandrohung länger als drei
Monate nach Zugang dieser Mahnung mit Beitragszahlungen im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.


§ 3 Beiträge
Mit der Aufnahme ist ein Mitglied verpflichtet, den jeweils geltenden
Jahresbeitrag zu zahlen.
Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug eingezogen. Das Mitglied
ist verpflichtet, entsprechend Kontonummer und Bankleitzahl dem
Kassier des Vereins zu benennen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversamm-
lung festgesetzt.


§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
2. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein. Jeweils zwei Vorstände müssen den
Verein im Außenverhältnis vertreten. Im Innenverhältnis vertritt den Verein der 1. oder 2. Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters.
Bei Aufwendungen über 25.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung im Innenverhältnis einzuholen.


§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung:
a) der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,
c) über die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,
d) über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f) Satzungsänderungen sowie
g) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zur Satzungsänderung ist die Beschlussfassung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
In der Ladung nicht als Tagesordnungspunkte bekanntgegebene Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
a) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies
von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Einberufungsgrundes beantragt wird.
b) Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die darin
gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll
anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter
unterzeichnet werden muss.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Mitte des Geschäfts-
jahres (Geschäftsjahr = 01.01. – 31.12.) anzusetzen.


§ 6 Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, mit der Pflicht und dem Recht, die Bücher des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.


§ 7 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen; auch beim Ausscheiden besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.
Datum: 08.05.2003
(Abschrift vom 25.7.2015)